Steuerliche Behandlung von Energiegemeinschaften
Steuerliche Behandlung von EnergiegemeinschaftenDie Unsicherheit bezüglich der Energiesicherheit der Haushalte veranlasst immer mehr Privatpersonen in Photovoltaik-Anlagen zu investieren. Es gibt jedoch im Vorfeld nicht nur Planungsbedarf im technischen und wirtschaftlichem Bereich, sondern es besteht unter Umständen auch Handlungsbedarf in steuertechnischen Fragen. Insbesondere im Rahmen von Energiegemeinschaften, sogenannten EGs, kann eine steuerliche Beratung von Nutzen sein.
Eine EG liegt dann vor, wenn sich mehrere Teilnehmer, mindestens zwei, zusammenschließen um den Strom gemeinschaftlich herzustellen, zu speichern und auch zu verwenden. Diese EGs können weiter unterteilt werden in: Erneuerbare Energiegemeinschaften (EEG), Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) und Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA). Die genaue Einteilung ist wichtig, da für die unterschiedlichen Typen andere Erfordernisse und Rechtsfolgen existieren. Ebenso müssen auch bei der Stromerzeugung Einstufungen getroffen werden, die Auswirkungen auf die Zuordnung der Photovoltaik-Anlage haben. Hierbei ist der sogenannte Prosument ein besonderer Fall. Dieser Beteiligte kann sowohl Strom an die EG einliefern und Strom aus dieser beziehen.
Steuerrechtlich können sich auf jeder der Ebenen relevante Sachverhalte ergeben. Sowohl die EG als auch die Beteiligten könnten steuerliche Einkünfte erzielen und diese auch erklären. Hier ist eine gut gestaltete Struktur von echtem Wert und sollte bereits im Vorfeld abgeklärt und geplant werden. Auch könnte eine Umsatzsteuerpflicht entstehen. Sollten Sie eine Photovoltaik-Anlage im Zusammenhang mit EGs planen oder bereits betreiben, beraten wir Sie gerne in steuerlichen Fragen.
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.