Sachbezugswerte für arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge
Per 31.12.2026 endet die vollständige Sachbezugsbefreiung für arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Elektro-Pkw).
Ab 01.01.2027 ist für solche Fahrzeuge ein Sachbezugswert von 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, in der Lohnverrechnung anzusetzen (max. € 180,00 pro Monat).
Ab 01.01.2028 wird der Sachbezugswert auf 0,625% geändert und ist in der Lohnverrechnung entsprechend anzusetzen (max. € 300,00 pro Monat).
Volle PKW-Sachbezugswerte für 2027 im Überblick:
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Ausstoß CO2 pro km |
% der Anschaffungskosten |
max. Sachbezug pro Monat |
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0 g |
0,375 % |
€ 180,00 |
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1 – 126 g |
1,50 % |
€ 720,00 |
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> 126 g |
2,00 % |
€ 960,00 |
Ab Jänner 2027 müssen auch bereits zuvor angeschaffte oder geleaste Elektro-Fahrzeuge, wenn sie weiterhin privat genutzt werden dürfen, als Sachbezüge in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Als Privatfahrten gelten wie bisher auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Werden Fahrzeuge nachweislich (Führen von Fahrtenbüchern ist verpflichtend) im Jahresdurchschnitt für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Ausmaß von höchstens 500 km pro Monat genutzt, ist lediglich der halbe Sachbezugswert anzusetzen.
Kann ein Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge nutzen, bleiben der Durchschnitt der Anschaffungskosten und der Durchschnitt der anzuwendenden Prozentsätze maßgebend. Besteht der Fahrzeugpool ausschließlich aus Kfz mit 0 Gramm CO2 pro Kilometer, ist der Sachbezug im Jahr 2027 mit € 180,00 und ab 2028 mit € 300,00 gedeckelt. Bei gemischten Fahrzeugpools gelten weiterhin die allgemeinen Höchstbeträge von € 960,00 bzw. € 720,00.
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zu Verfügung.